Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand durch Beschluß vom 14.03.2011 (II-8 UF 189/10), daß im Rahmen einer Sorgerechtsregelung ein Betreuungs – Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden könne. Wenn die Eltern über die Frage, wo ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt haben solle, kein Einvernehmen erzielen könnten, müsse das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen werden, auch wenn die gemeinsame Betreuung des Kindes im Rahmen eines Wechselmodells dem Kindeswohl am besten entsprechen würde.

In dem Verfahren war es so, daß die Kindesmutter nicht mehr bereit war, an einer Wechselbetreuung des Kindes mitzuwirken. Sie vertrat die Auffassung, daß das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben solle. Für den Fall, daß das Sorge- oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen würde, wolle sie nur noch an jedem zweiten Wochenende Umgang mit dem Kind haben und ansonsten ihre beruflichen Pläne (einschließlich Auslandseinsätzen) weiterverfolgen, auch wenn das Kind weitgehende Kontakte zu ihr haben wolle.

Das Oberlandesgericht befand, daß die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Kindeswohl am besten entspräche.

Die Erziehungseignung, Förderkompetenz beider Eltern und die Bindung des Kindes zu beiden Eltern hielt das Gericht für vergleichbar; eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung und Versorgung sei im Haushalt beider Eltern problemlos möglich gewesen.

Bei der aus Rechtsgründen erforderlichen Entscheidung zugunsten eines Elternteils falle zugunsten des Kindesvaters ins Gewicht, daß er dem Kind geringfügig bessere Rahmenbedingungen bieten könne. So habe der Kindesvater bei seiner beruflichen Tätigkeit ein höheres Maß an Zeitautonomie und könne diese Flexibilität zugunsten des Kindes nutzen. Auch die Gefahr eines berufsbedingt erforderlichen Ortswechsels hielt das Gericht auf Seiten des Kindesvaters für geringer als bei der Kindesmutter.

Schließlich scheine auch der Wunsch, beide Eltern möglichst intensiv in die Betreuung und Versorgung des Kindes einzubinden und die Kooperation zwischen den Eltern zu verbessern, beim Kindesvater stärker ausgeprägt zu sein als – gemäß ihrer Äußerung im Senatstermin – bei der Kindesmutter.