Das Oberlandesgericht Köln befaßte sich in seinem Beschluß vom 06.12.2010 (16 Wx 96/10) mit der Frage, ob die Beschwerde der zuvor Bevollmächtigten gegen die gerichtliche Kraftloserklärung der notariellen General- und Vorsorgevollmacht überhaupt zulässig ist, und befand: Nein!

Das Gericht führte aus, die zuvor Bevollmächtigte sei durch die angefochtene Entscheidung nicht in Rechten verletzt und daher nicht beschwerdebefugt.

Ein Vorsorgebevollmächtigter sei nicht beschwerdebefugt, weil die Vorsorgevollmacht gleich wie andere Vollmachten dem Bevollmächtigten kein eigenes subjektives Recht gewähren würden; die Vollmacht werde nicht im Interesse des Bevollmächtigten, sondern im Interesse des Vollmachtgebers erteilt. Hiervon abweichend habe das OLG Zweibrücken zwar eine Beschwerdebefugnis des Bevollmächtigten bejaht, aber nur für den Sonderfall, daß der Bevollmächtigte sich gegen eine Betreuerbestellung wendete und die Vollmacht im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch bestand. Der h. M. sei zu folgen. Ein Bevollmächtigter leite seine Rechtsstellung ausschließlich aus dem Recht des Vollmachtgebers ab.

Im Betreuungsverfahren habe ein Vorsorgebevollmächtigter zwar inzwischen ein gesetzliches Beschwerderecht, aber gem. § 303 Abs. 4 FamFG nur ein solches im Namen des Betroffenen. Da diese Vorschrift im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig sei, sei die Beschwerde zu verwerfen gewesen.