Auf eine weitere Entscheidung zu der Vergütung eines Berufsbetreuers, der eine abgeschlossene Ausbildung (bspw. Lehre, keine Hochschulausbildung) hat, möchte wir durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Hamm vom 31.05.2010 (15 Wx 388/09) hinweisen.
Neben der Ausbildung eines Berufsbetreuers kommt bei der Berechnung der Vergütung nämlich ferner der anzusetzende Stundenaufwand zum Tragen, der bei einer Heimunterbringung niedriger ist, als wenn der Betroffene eine eigene Wohnung unterhält.
In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm war es so, daß der Betroffene in einer Wohngruppe des Westfälsichen Judendheims untergebracht gewesen war und sich die Frage stellte, ob diese Unterbringung mit einer Heimunterbringung verglichen werden kann.
Das sahen sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht nicht so.
Die Gerichte stellten zunächst darauf ab, daß in dem Jugendheim die Verpflegung nicht zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werde. Es genüge insofern nicht, daß eine Küche als Gemeinschaftsraum vorhanden sei.
Ferner sei der Wohnaufenthalt in einem Jugendheim bei jungen Erwachsenen auf auf eine nur vorübergehende Zeitdauer gerichtet. Die jungen Menschen sollten letztlich in die Lage versetzt werden, ein eigenständiges Leben zu führen. Die individuelle Förderung sei dementsprechend im Kern darauf gerichtet, ein sozial integriertes Leben außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen, wo hingegen eine heimmäßige Versorgung eine Aufnahme in eine Einrichtung im Sinne einer „Eingliederung“ des Betroffenen erfordere.
Das Oberlandesgericht wies ferner drauf hin, die Einrichtung innerhalb einer Wohngemeinschaften eine wenn auch betreuend begleitete Möglichkeit der eigenen Haushaltsführung gewähre, was ein ebenfalls beachtliches Abgrenzungskriterium darstelle. Es handele sich um einen Aufenthalt in einem abgegrenzten Wohnbereich mit zur Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungsgegenständen. Insbesondere stünden Koch- und Waschgelegenheiten für die Führung eines eigenen Haushalts zur Verfügung. Die anfallenden alltäglichen Verrichtungen sowie Pflege und sonstige Versorgung seien von dem Betreuungsangebot der Einrichtung nicht umfaßt, sondern würden punktuell begleitet und entsprechend dem grundlegenden Ziel der Verselbständigung durch konkrete Maßnahmen nach Bedarf gefördert. Der Schwerpunkt der pädagogischen Betreuung der Einrichtung liege insoweit „in der Begleitung der Alltagsgestaltung während der Woche“ und auch aus diesem Grunde nicht in einer heimmäßigen Betreuung und Versorgung.
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