Das Landgericht Köln befaßte sich in seinem Beschluß vom 24.03.2010 (1 T 102/10) mit der Fragen, ob die bestehendeVorsorgevollmacht wirksam bestellt worden war und welche Person als Betreuer bestellt werden sollte.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß es bei der bestehenden Berufsbetreuung verbleiben solle und führte aus, daß zwar die Betroffene (die zu Betreuuende) im Rahmen ihrer amtsrichterlichen Anhörung den Wunsch geäußert habe, ihren Sohn (den Beteiligten zu 4) zu benennen. Hierzu habe der medizinische Sachverständige allerdings die Auffassung vertreten, daß die Betroffene nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen freien Willen zu der Frage der Betreuerbestellung zu bilden. Abgesehen davon dürfe ein Vorschlag keine Berücksichtigung finden, wenn die Benennung dem Wohl des zu Betreuenden zu widerlaufen würde. Das Amtsgericht habe die verwandtschaftliche und persönliche Bindung des Sohnes zur Betroffenen gewürdigt und sei zu dem Ergebnis gekommen, daß kein geeigneter anderer Betreuer zur Verfügung stehe, der anstelle eines Berufsbetreuer tätig werden könnte.

Die Tatsache, daß der Sohn der zu Betreuenden ungeeignet für das Amt des Betreuers sei, ergebe sich aus einer Vielzahl von Umständen:

Nach den schriftlichen Angaben der Mitarbeiter des Sozialdienstes sei die Zusammenarbeit mit dem Sohn der zu Betreuenden bezüglich der Versorgung der Betroffenen sehr problematisch, er halte sich nicht an Absprachen und sei wenig kooperativ. Alle weiteren Institutionen die mit dem Sohn zu tun gehabt hätten, hätten die Erfahrung gemacht, daß er in erster Linie finanzielle Interessen in den Vordergrund bei der Versorgung seiner Mutter stelle.

Die Bürgermeisterin der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sohn der zu Betreuenden wohne, habe ausweislich ihres Schreibens vom 04.11.2009 dienstlich wiederholt mit dem Sohn Kontakt gehabt, umschreibe ihn als problematisch und halte ihn aufgrund des ihr vorliegenden Eindrucks nicht als geeignet, für seine Mutter zu sorgen.

Die Mitarbeiter des Alten- und Krankenpflegevereins hätten ferner berichtet, daß die Versorgungssituation bei der Betroffenen zu Hause im September 2009 sehr kritisch gewesen sei, der Sohn habe zwar jeweils für die Betroffene einkaufen wollen, so daß genug Essen im Hause sei bis er in ca. 4 Wochen wieder kommen wolle; entgegen der Absprache habe er kein Geld für Notfälle bzw. frische Nahrungsmittel da gelassen; die Lebensmittel seien schon nach 14 Tagen zur Neige gegangen; die Betroffene sei dann im Krankenhaus gewesen und der Sohn habe sich bei ihnen nicht mehr gemeldet; per Einschreiben sei dann am 28.10.2009 der Pflegevertrag gekündigt worden; ferner sei um Klärung der offenen Rechnungen, Rückgabe des Hausschlüssels, sowie Rückgabe der ausgeliehenen Hilfsmittel gebeten worden; der Sohn habe das Einschreiben nicht abgeholt und sei für sie nicht mehr erreichbar gewesen.

Am 06.01.2009 habe ein anderer Pflegedienst mitgeteilt, daß die Heizung in der Wohnung der Betroffenen defekt und für die Betroffene nichts geregelt sei.

Am 08.12.2009 habe der Sohn der zu Betreuenden es verhindert, daß der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige die Betroffene untersuchen konnte, den Sachverständigen aus dem Haus gewiesen und ihn aufgefordert, das Grundstück zu verlassen.

Nach dem Ergebnis der amtsrichterlichen Anhörung habe sich die Betroffene am 10.02.2010 seit Wochen in dem Heim in Köln befunden, ohne daß der Sohn die Heimkosten bezahlt hätte; diese waren zwischenzeitlich angemahnt worden. Eine Mitarbeiterin des Hauses habe des weiteren berichtet, daß der Sohn Termine nicht eingehalten habe.

Auf dem Hintergrund aller Erkenntnisse habe sich auch die Verfahrenspflegerin für die Bestellung eines Berufsbetreuers ausgesprochen.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln bestand nah alledem kein Zweifel daran, daß der Sohn der zu Betreuenden nicht in der Lage war, die Angelegenheiten der Betroffenen zu deren Wohl besorgen.