Das Landgericht Bochum befaßte sich in dem Verfahren (7 T 558/09) mit der Beschwerde eines Betroffenen gegen die Einrichung der Betreuung. Das Gericht half der Beschwerde durch Beschluß vom 19.01.2010 nur in geringem Umfange bezogen auf den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten ab.

Zum Hintergrund ist u. s. auszuführen, daß der Betroffene im März 2009 mit einem Messer und Reizgas ausgestattet in einer Geschäftsfiliale erschienen war und sich dort auffällig verhalten habe, so daß die Polizei verständigt wurde und der Betroffene der Abteilung für Psychiatrie zugeführt wurde. Dort verblieb er fast vier Wochen in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Anfang November 2009 suchte der Betroffene sodann die Notaufnahme eines Hospitals auf und führte dabei ein Messer mit einer 50 cm langen Klinge bei sich. Wegen der vom Betroffenen gezeigten Aggressivität erfolgte ein Polizeieinsatz und der Betroffene wurde nach PsychKG im Gemeinschaftskrankenhaus untergebracht.

Das Landgericht Bochum befand, daß dringende Gründe für die Annahme gegeben seien, daß der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit (paranoide Schizophrenie) seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen könne und deshalb die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben seien Des Weiteren bestünde und bestehe weiterhin ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden.Die Erkrankung des Betroffenen habe sich im Laufe des Jahres 2009 wiederholt verschlechtert.

Es bestünden des weiteren dringende Gründe für die Annahme, daß die freie Willensbildung und Willensbestimmung des Betroffenen krankheitsbedingt hinsichtlich der von der Betreuung erfaßten Aufgabenkreise aufgehoben sei. So ergebe sich aus dem ärztlichen Zeugnis des Psychiaters, daß der Betroffene unter einer psychotischen Akutsituation u. a. mit hochgradiger Anspannung leide und die Vorstellung gehabt habe, aus der Zimmerdecke im Krankenhaus ströme Gas aus, jemand verfolge ihn und wolle ihn umbringen. Auch nach der Verabreichung von Medikamenten habe der Betroffene weiterhin unter Vergiftungsideen gelitten. Der behandelnde Psychiater habe des weiteren ausgeführt, durch die Erkrankung sei die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Er benötige in sämtlichen Aufgabenkreisen der Betreuung Unterstützung. Zwar sei ein geordnetes Gespräch mit dem Betroffenen durchaus möglich gewesen. Der Betroffene habe auch eingeräumt, an einer akuten Psychose gelitten zu haben und auch die Situationen, die zu den stationären Aufenthalten geführt hätten, als sehr belastend empfunden zu haben. Jedoch habe er die Medikation heimlich nicht eingenommen. Die vom Betroffenen abgegebene Freiwilligkeitserklärung habe sich im Nachhinein als eindeutig nicht tragfähig erwiesen.

Des weiteren bestünden dringende Gründe für die Annahme, daß der Betroffene seine Angelegenheiten auch in den übrigen Aufgabenkreisen nicht wahrnehmen könne. Bei Einrichtung der Betreuung habe der Betroffene keine Einkünfte gehabt und sei nicht krankenversichert gewesen.

Die mit der Patientenverfügung verbundene Vorsorgevollmacht vom 15.07.2009 stehe der Einrichtung der Betreuung nicht entgegen. Hierbei könne im Ergebnis dahinstehen, ob die Vollmacht wirksam erteilt worden sei. Die Bestellung eines Berufsbetreuers trotz bestehender Vorsorgevollmacht sei möglich, wenn die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Betroffenen klar zuwiderlaufe, so daß eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet werde.

Dem Betroffenen fehle es des weiteren an Krankheitseinsicht.