Wir möchten heute einen Beschluß des Landgerichts Münster vom 22.04.2010 (05 T 63/10) vorstellen, um einerseits auf die Subsidiarität des Berufsbetreuers zum ehrenamtlichen Betreuer und andererseits auf die Kosten einer Berufsbetreuung hinzuweisen.

In dem Verfahren ging es im wesentlichen darum, daß der zuvor bestellte Berufsbetreuer die Festsetzung seiner Betreuervergütung für den Zeitraum 08.04.2009 bis 31.07.2009 auf insgesamt 1.359,60 € beantragt hatte, wobei er von einem vermögendem, nicht in einem Heim lebenden Betreuten ausging und einen Stundensatz von 44,00 € veranschlagte.

Das Amtsgericht setzte die Vergütung allerdings nur für den Zeitraum 08.04.2009 bis 07.07.2009 – also nicht auf den vollen Monat mit Stichtag 31.07.2009 – auf insgesamt 1.122,00 € fest und führte zur Begründung aus, daß beim Wechsel vom Berufsbetreuer zum ehrenamtlichen Betreuer der laufende und der nächste Monat – bezogen auf das Datum der Anordnung der Betreuung, nicht Kalendermonat – mit zu vergüten sei.

Das Landgericht Münster half nun der Beschwerde des Berufsbetreuers ab und erläuterte, daß bei einem Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel falle, und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand zu vergüten sei. Nach den gesetzgeberischen Motiven solle dieser Betreuungsverlauf vom Gesetz im Hinblick auf die gewünschte Subsidiarität der berufsmäßigen Betreuung besonders gefördert werden, indem der Betreuer an Stelle der taggenauen zeitanteiligen Vergütung die volle Monatspauschale für den laufenden Monat, in den der Wechsel fällt, sowie den Folgemonat erhalte.

Dies biete für den berufsmäßigen Betreuer einerseits den Anreiz zur Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer, andererseits werde durch die Abgabe möglicherweise nötig werdender Mehraufwand mit abgegolten.