In der tagtäglichen Praxis stoßen wir immer wieder auf gewisse Fehlvorstellungen bei unseren Mandanten, so daß wir uns veranlaßt sehen, heute das Thema Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu thematisieren.

Die Prozeßkostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen) „schützt“ den Mandanten erst vor den Gebührenansprüchen des eigenen Rechtsanwaltes ab Bewilligung. Wird der Antrag also bspw. wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen, ist die bis dahin entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwaltes gleichwohl grds. zu vergüten.

Es muß daher schon vor Einleitung eines Prozeß- oder Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren stets  genau überlegt werden, ob der gerichtliche Weg überhaupt beschritten werden soll oder nicht.

Dies gilt aber auch hinsichtlich der geltend gemachten Höhe der Forderung!

Das Gericht legt nämlich bei Prüfung der Erfolgsaussicht grds. erst einmal mit summarischer Prüfung nur das Vorbringen des Antragstellers zugrunde. Das bedeutet vereinfacht: Macht der Antragsteller eine Forderung von 1.000,00 € geltend und erhält hierfür auch Prozeßkostenhilfe, so kann es gleichwohl möglich sein, daß er – nach dem sodann voll mitzuberücksichtigenden Vorbringen der Gegenseite – durch Urteil nur 50% oder vielleicht auch gar nichts zugesprochen erhält. Das hat dann eine Kostenfolge bzgl. der gegnerischen Rechtsanwaltskosten – und zwar in Höhe der Wahlanwaltsgebühren – von 50% bzw. sogar 100%.

Wir können hier in dem Blog nicht alle Eventualitäten, die mit dieser Thematik zusammen hängen, erörtern. Wir hoffen, Sie jedenfalls sensibilisiert zu haben.