Das Oberlandesgerich Köln befand in seinem Beschluß vom 30.03.2011 (4 WF 51/11), daß die Nachscheidungsunterhalt geltend machende Antragstellerin ihren Erwerbsobliegenheiten nicht hinreichend nachgekommen sei und führte hierzu aus, daß es bereits unklar sei, ob sie ihre Arbeitsstelle bei dem Prüfungslabor mit einem Stundenlohn von 11,50 € unverschuldet verloren habe. Zu den näheren Umständen der arbeitgeberseitigen Kündigung habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Spätestens ab Erhalt der Kündigung sei die Antragsgegnerin gehalten gewesen, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewerbungen reichten zur Erfüllung der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit weder quantitativ noch qualitativ aus.

Es seien ohne näheren Sachvortrag nur rund 40 Bewerbungen für einen Zeitraum von über 6 Monaten vorgelegt worden. Dies reiche quantitativ bei weitem nicht aus. Die Antragsgegnerin vermöge insoweit nicht entlasten, daß sie in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 teilweise berufstätig gewesen sei. Denn im Dezember habe sie insgesamt lediglich 53 Stunden und im Januar 2011 durch eine erneute arbeitgeberseitige Kündigung nur 37,15 Stunden gearbeitet, so daß ausreichend Zeit für weitere Bewerbungen verblieben sei.

Zu beanstanden sei zudem, daß sich die Antragsgegnerin – abgesehen von einer Bewerbung auf eine Stelle als Verkäuferin – nur als Bürokraft beworben habe. Tätigkeitsbereiche, in denen gerichtsbekannt erheblicher Bedarf an Arbeitskräften bestünden, wie etwa in der Kinder- und Seniorenbetreuung sowie vor allem im Bereich Pflege, seien in die Bewerbungsbemühungen nicht einbezogen worden. Der 47-jährigen Antragsgegnerin könne durchaus zugemutet werden, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten. Die Erzielung eines Nettoeinkommens von rund 1.000 €, das sich die Antragsgegnerin in der Antragsschrift noch selbst zugerechnet habe, sei daher durchaus möglich und mangels hinreichender Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin fiktiv zuzurechnen.