Durch Beschluß des Amtsgerichts Duisburg – Familiengericht – vom 17.02.2011 (54 F 39/10) befand das Gericht, daß bei einem großen Arbeitgeber die gem. § 13 VersAusglG angemessenen Teilungskosten nur auf 2 % des Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts auszugleichen seien und höchstens auf 12 % der am Ende der Ehezeit geltenden Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV zu  begrenzen seien.

Zum Hintergrund  ist auszuzführen, daß der Versorgungsträger für den Ausgleichswert gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG gemäß der zugrundegelegten Bestimmungen die Teilungkosten mit 3 % des Kapitalwerts, mindestens 15 % und höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV zum Ehezeitende veranschlagt hatte.

Das Gericht führte aus, diese Bestimmung des Versorgungsträgers über die Teilungskosten sei unwirksam, weil sie überhöht seien.