In seinem Hinweisbeschluß des Oberlandesgericht Hamm vom 02.03.2011 (I-3 U 92/10) befaßte sich das Gericht mit der von dem Beklagten eingelegten Berufung, durch welche der Beklagte sich gegen die Feststellung eines ärztlichen Befunderhebungsfehler wehrte.
Das Gericht machte deutlich, daß es nach dem aktuellen Stand davon ausgehe, daß der Beklagte trotz der von ihm auf der CT-Aufnahme vom 08.12.2004 unstreitig erkannten spiculaartigen Ausläufer am Rundherd im rechten Unterlappen der Lunge der am 13.06.2007 verstorbenen Ehefrau des Klägers die Erhebung weiterer medizinischer Befunde unterlassen habe. Ein Diagnose- oder Befunderhebungsfehler sei dem Beklagten allerdings nicht vorzuwerfen.
An die zugehörigen Feststellungen, die das Landgericht insbesondere aufgrund der Begutachtung eines Sachverständigen getroffen habe, sei das Berufungsgericht gebunden. Die Berufung rechtfertige keine entscheidungserheblichen Zweifel an der Richtigkeit der zugrunde gelegten Tatsachen; sie zeige weder die Notwendigkeit weitergehender Feststellungen auf, noch gebietet sie die Berücksichtigung neuer Tatsachen, die zu einer den Beklagten günstigeren Entscheidung führen könnten.
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