In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn hatte sich das Gericht u. a. mit der Frage zu befassen, ob entgegen der vorherigen Angabe zur modernisierten Altbau-mietwohnung „ruhige Wohnung“ ein nächtliches Schnarchgeräusch aus der Nachbarwohnung zur fristlosen Kündigung und Mietminderung berechtige. Durch Urteil vom 25.03.2010 (6 C 598/08) bestätigte das Amtsgericht Bonn das bereits zuvor gegen die Kläger ergangene Versäumnisurteil und wies die Klage ab.
Das Gericht führte aus, daß für die Frage einer hinreichenden Schallisolierung der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich sei, so daß an einen Altbau regelmäßig nicht die gleichen Anforderungen zu stellen seien wie an einen Neubau und der Mieter ohne besondere Absprachen nur einen Mindeststandard erwarten könne, der heutigen Maßstäben gerecht werde. Auch soweit es sich bei den Räumlichkeiten um ein modernisiertes Mietobjekt handele, könne der Mieter nach der Verkehrsanschauung regelmäßig ohne weitere Vereinbarung nicht davon ausgehen, daß die Mietsache über einen neuzeitlichen Standard bezüglich der Schalldämmung, insbesondere aufgrund der für Altbauten typische Deckenkonstruktion, verfüge.
Auch soweit in der Wohnung der Kläger Schnarchgeräusche des Nachbarn dauerhaft zu vernehmen wären, läge darin keine Abweichung von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit. Zum einen könne bei der Anmietung einer Altbauwohnung, die regelmäßig über die für Altbauwohnungen charakteristischen Holzbalkendecken -(und damit einhergehend auch über geringeren Schallschutz)- verfüge, vom Mieter nicht vorausgesetzt werden, daß keinerlei Wohngeräusche der Nachbarn in die Wohnung dringen. Bei Anmietung einer Altbauwohnung sei insbesondere damit zu rechnen, daß tiefe Frequenzen und damit auch Schnarchgeräusche aus der Nachbarwohnung zu vernehmen seien.
Die Vereinbarung einer „ruhigen Wohnung“ beziehe sich nach der Verkehrsanschauung in erster Linie auf das Wohnverhalten der Mitmieter und dem damit einhergehenden Wohngeräuschen, insbesondere im Hausflur, Balkonen und Kellerräumen.
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