Das Oberlandesgericht Hamm entschied durch Beschluß vom 21.12.2010 über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe des minderjährige, der seinen Vater u. a. auf Zahlung eines Betrages von 1.052,50 als Sonderbedarf in Anspruch nahm für die Hälfte der Kosten, die für Klassenfahrten nach Österreich und zum Biggesee sowie für Schüleraustauschprojekte in England und in China entstanden wareb und von der Kindesmutter, die Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge war, getragen worden waren.
Das Amtsgericht als Vorinstanz hatte den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Hamm wies durch Beschluß die sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück (II-2 WF 285/10).
Das Gericht schloß sich dem Amtsgericht bezüglich der Fahrt nach Österreich an, da die Jahresfrist des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstrichen worden sei. Hinsichtlich der Fahrt nach China sei eine Notwendigkeit nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Klassenfahrt zum Biggesee und des Englandaustausches handele es sich nicht um Sonderbedarf.
Insofern wies das Gericht ergänzend für die Kosten der China-Reise darauf hin, daß Sonderbedarf Teil des Lebensbedarfs im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB sei und nicht der Finanzierung unnötiger Aufwendungen diene. Es müsse sich um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln, wobei auf die Sicht eines objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände abzustellen sei.
Daß diese Voraussetzungen hier zu bejahen wären, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
Sonderbedarf sei nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen geschuldet. Es müsse sich hierbei um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar aufträte. Unregelmäßig i. S. v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei dabei nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sei und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden könne.
Mehrbedarf sei rechtzeitig geltend zu machen und erforderten eine Übersteigung des Üblichen.
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