Das Landgericht Bonn hatte sich in seinem Urteil vom 12.02.2007 (1 O 99/06) mit einer möglichen Haftung der Stadt – als Trägerin einer Schule – zu befassen. Hintergrund war, daß das von dem Schuldirektor beauftragte Busunternehmen nach Durchführung der Klassenfahrt erhebliche Schäden an der Bus-Einrichtung geltend gemacht und die Stadt als Trägerin der Schule und wegen behaupteter Aufsichtspflichtverletzungen der Lehrer auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte. Das Gericht wies die Klage bereits mit der Begründung ab, daß nicht die Stadt, sondern das Land oder die Körperschaft hätte in Anspruch genommen werden müssen.
Klassenfahrt – Aufsichtspflichtverletzung – Haftung des Dienstherren
Über den Autor: Karin Schaub
Rechtsanwältin und Fachanwältin Karin Schaub
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