Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 10.03.2009 (4 UF 134/08) klargestellt, daß der Unterhaltsschuldner für seine Einwendung der nicht gegebenen Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet sei. Darüber hinaus ist die Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung des zugrundezulegenden Einkommens eines Selbständigen und die Berechnung des Kindes- und Trennungsunterhaltes sehr lesenswert.