In dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld nahm der seinerzeitige Kläger seine behandelnden Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch aufgrund nicht sachgerechter Therapierung eines eingetretenen Knieinfektes mit nachfolgender langwieriger Heilbehandlung und Versteifung. Das Gericht sprach dem Kläger durch Urteil vom 19.02.2008 (4 O 234/03) einen Betrag in Höhe von 1.361.446,40 €.

Mit gutachterlichem Bescheid der Gutachterkommission für Ärztliche Haftpflichtfragen vom 23.03.1999 war zuvor entschieden worden, daß die Behandlung des Klägers nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe. Darin wurde unter anderem festgestellt, daß die sachgerechte Therapie des schicksalhaft eingetretenen Kniegelenkinfektes zeitlich zu lange verzögert worden sei. So sei bei dem Kläger zu lange eine Spül-Saugdrainage als Therapie angewandt und die letztlich am 23.12.1993 durchgeführte subtotale Synovektomie verspätet durchgeführt worden. Darauf sei auch die langwierige Heilbehandlung und Versteifung des Kniegelenkes des Klägers zurückzuführen.

Der Kläger verlangte von den Ärzten Schadensersatz wegen entgangenem Verdienst als Profifußballer in Höhe von 3,58 Millionen Euro und erhielt 1,36 Millionen Euro zugesprochen.