Das Oberlandesgericht Köln befaßte sich in seinem Beschluß vom 20.05.003 (4 UF 137/02) mit der Frage, ob der Vorbehalt der Einwilligung des Kindes in die Umgangsanbahnung sowie die Verpflichtung des Stadtjugendamts als Ergänzungspfleger, die Bereitschaft des Kindes zur Durchführung des Umgangs in periodischen Abständen zu überprüfen, zu beanstanden sei, und bejahte dies in dem konkreten Fall.

Der Einwilligungsvorbehalt des Kindes – so das Gericht – stelle eine „echte“ Bedingung dar, daß nämlich die Umgangsbahnung schon im Ansatz nicht in Betracht kommen sollten, solange das Kind – um das es in diesem Verfahren ging –  gegenüber dem Jugendamt erklären würde, den Umgang mit dem Antragsteller nicht zu wollen. Das sei aber ein unzulässiget faktischer Umgangsausschluß.

Denn für die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1684 Absatz 4 Satz 2 BGB der Vollzug des Umgangsrechts dauerhaft ausgeschlossen werden könne, müsse festgestellt werden können, daß mit der Umgangsanbahnung eine konkrete, in der Gegenwart bestehende Gefährdung des Kindeswohls verbunden sei, der nicht auf geeignete andere Weise begegnet werden könne.

Wenn der Vollzug des Umgangs nicht nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen werden könne, dürfe erst recht keine Regelung ergehen, die der gerichtlich angeordneten Umgangsanbahnung faktisch den Boden entziehe.

In dem zu beurteilenden Fall seien Umgangskontakte des Kindes  dem Vater grundsätzlich dem Kindeswohl förderlich . Da die gefühlsmäßigen Bindungen eines Kindes an Vater und Mutter in der Regel unabhängig von Trennung und Ehescheidung fortbestehen würden, liege es nach gesicherten familienpsychologischen Erkenntnissen regelmäßig im Interesse des beim sorgeberechtigten Elternteil lebenden Kindes an einer gedeihlichen seelischen Entwicklung und der Vermeidung etwaiger Spätfolgen, ihm auch den anderen – abwesenden – Elternteil möglichst zu erhalten.

Lehne das Kind – wie hier – den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ab, sei es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und in seine Entscheidung einzubeziehen. Dabei seien der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des um die Regelung nachsuchenden Elternteils gegeneinander abzuwägen. Bedeutsam für einen Ausschluß des Umgangsrechts eines Elternteil sei stets, ob die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruhe. Solle ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender Kindeswille Beachtung finden, müsse daher in jedem Einzelfall zunächst geprüft werden, ob die Entwicklung seiner Persönlichkeit bereits so weit fortgeschritten sei, daß eine dem Willen des Kindes zuwider laufende Ausübung des Umgangsrechts eine – konkrete und gegenwärtige – Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten könne. Danach seien die Gründe zu prüfen, die das Kind zu seiner Haltung veranlaßten. Diese Gründe müßten aus der Sicht des Kindes berechtigt sei.

Vorliegend könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Weigerungshaltung des jetzt gut achteinhalb Jahre alten Mädchens auf einer bewußten Selbstentscheidung beruhe.