Hinzuweisen ist im Rahmen der Haftungsvoraussetzungen bezogen auf verursachte Verletzungen in einem Fußballspiel auch auf den Hinweisbeschluß des Oberlandesgericht Köln vom 16.08.2010 (11 U 96/10), mit welchem das Gericht auf die fehelende Erfolgsaussicht einer eingelegten Berufung hinwies.

Das Gericht führte aus, daß die Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel besonderen Voraussetzungen unterliege, um dadurch dem Umstand gerecht zu werden, daß alle Beteiligten einvernehmlich einen mit üblicherweise auch körperlichem Einsatz geführten Wettkampf betreiben, der – wie den Spielern auch bewußt sei – die erhöhte Gefahr der Zufügung gegenseitiger Verletzungen in sich berge. Es müsse daher zum einen ein (objektiver) Regelverstoß vorliegen und zum anderen bei der Frage, ob er schuldhaft begangen worden sei, die Besonderheit des Wettkampfsports berücksichtigen. Die Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel würden also grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehmen, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien. Für die Frage des Verschuldens seien allerdings die Besonderheiten eines Fußballspiels als schnellem und bisweilen hektischem Kampfspiel zu berücksichtigen. Das Spielgeschehen fordere von dem einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen, bei denen er in Bruchteilen einer Sekunde Chancen abwägen und Risiken eingehen müsse, um dem Spielzweck erfolgreich Rechnung zu tragen. Bei einem so angelegten Spiel dürfe der Maßstab für einen Schuldvorwurf nicht allzu streng bemessen werden. Liege das regelwidrige Verhalten noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen und gebotenen Härte und einer unzulässigen Unfairness, so sei ein haftungsbegründendes Verschulden nicht gegeben.

Eine Haftung sei erst bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und bei Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß zu bejahen.

Für den zu berurteilenden Fall kam es so darauf an, ob der Angriff des Beklagten darauf gerichtet gewesen war, den Ball zu treffen und dadurch der Kontrolle des Klägers zu entziehen, dabei aber absichtslos fehlgegangen sei, oder ob eine Spielsituation vorgelegen habe, bei der es aus Sicht des Beklagten als aussichtslos erscheinen mußte, den Ball noch zu treffen, und sein Angriff daher tatsächlich nur noch dem Kläger selbst gelten konnte in der Absicht, ihn dadurch an der weiteren Ballkontrolle zu hindern (also schlagwortartig: Sollte – regelkonform – der Ball vom Gegner oder sollte – regelwidrig – der Gegner vom Ball getrennt werden).

Selbst ein sog. Grätschsprung gestatte noch nicht den Schluß auf ein haftungsrelevantes Verschulden. Eine zu einer Haftung führende grobe Unfairness wurde hingegen bejaht in Fällen, in denen der Angriff von (schräg) hinten geführt worden war oder in denen nach den sonstigen Umständen eine „Blutgrätsche“ eindeutig feststellbar gewesen sei.