Das Landgericht Bonn stellte in seinem Beschluß vom 02.07.2009 (8 S 122/09) klar, daß ein nichtehelicher Lebensgefährte nicht zu den Hinterbliebenen i.S.d. § 8 BestG NW gehöre.

Die nichteheliche Lebensgefährtin des Verstorbenen hatte in dem Verfahren die Tragung der Bestattungskosten durch die Kinder des Verstorbenen verlangt. Das Gericht befand: Völlig zu recht.

Der Lebensgefährtin stünde unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 679, 683 BGB) der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu. Die Organisation der Beerdigung des Verstorbenen sei für die Klägerin als nicht eheliche Lebensgefährtin des Verstorbenen ein rein fremdes Geschäft – und nicht auch ein eigenes – gewesen.

Soweit in dieser Vorschrift „Lebenspartner“ als Bestattungspflichtige aufgeführt seien, zähle die Klägerin als Lebensgefährtin des Verstorbenen nicht zu diesem Personenkreis. Der Begriff „Lebenspartner“ sei vielmehr im Rechtssinne gemäß den Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu verstehen. Nach § 1 Abs. 1 LPartG begründen zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten die Erklärung abgeben, eine Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, eine Lebenspartnerschaft.

Die in § 8 normierte Bestattungspflicht sei ferner Ausfluß der familienrechtlichen Verhältnisse, die über den Tod hinaus wirkten. Ein nicht ehelicher Lebensgefährte zähle nicht zu diesem Kreis der Familienangehörigen.

Soweit die Kinder des Verstorbenen einwandten, die Organisation der Beerdigung habe für die Klägerin erkennbar nicht ihrem Willen entsprochen, hielt das Gericht diesen einwand für unbeachtlich.

Die Bestattungspflicht für die Kinder des Verstorbenen sei  auch nicht im Hinblick auf die von Beklagtenseite behaupteten zerrütteten Familienverhältnisse aufgehoben. Das BestG NW rechne die volljährigen Kinder zu den bestattungspflichtigen Angehörigen ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen oder ob die Familienverhältnisse intakt gewesen seien.