Das Landgericht Aachen befand in seinem Urteil vom 20.12.2007 (6 S 199/07), daß in dem zu beruteilenden Fall ein Recht zur ordentlichen Kündigung bestanden habe, weil die AGB-Klausel über die Mindestlaufzeit unwirksam sei.

Da es sich bei dem Fitness-Vertrag um einen gemischten Vertrag mit mietrechtlichen und dienstvertraglichen Elementen handele, sei § 309 Nr. 9 a) BGB nicht unmittelbar anwendbar, aber doch zumindest im Rahmen des § 307 I BGB heranzuziehen mit der Folge, daß eine bindende Laufzeit von über 24 Monaten eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I BGB indiziere.

Anders als bei vermieteten Räumen oder beweglichen Sachen stehe dem Berechtigten aus einem Fitness-Vertrag an dem einzelnen Geräten kein ausschließliches Nutzungsrecht zu, sondern er sei nur zur Mitbenutzung neben anderen Besuchern des Studios berechtigt, soweit ein Gerät gerade frei sei. Dementsprechend bestehe beim Betreiber eines Fitness-Studios ein weniger starkes Interesse, eine Laufzeit über 24 Monate mit einem einzelnen Nutzer vereinbaren zu können. Auf der anderen Seite bestehe ein schutzwürdiges Interesse des Nutzers eines Fitness-Studios, in seiner Freizeitplanung nicht über 24 Monate hinaus gebunden zu werden. Die in § 309 Nr. 9 a) BGB getroffene Wertung, die unter anderem für die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen gelte, sei daher auch bei Fitness-Verträgen heranzuziehen, zumal auch bei diesen – wie im vorliegenden Fall – Dienstleistungen wie Betreuung, Animation und Anleitung eine bedeutende Rolle spielen würden.

Da die „bindende Laufzeit“ bereits mit Vertragsabschluss am 02. März 2005 und nicht erst mit dem Leistungsbeginn eingesetzt habe und die „Mitgliedschaft“ über mindestens „24 zahlaktive Monate“ aber erst mit dem 06. April 2005 begonnen habe, liege die „bindende Laufzeit“ insgesamt über 2 Jahren.