Zunächst: Unter dem Zeugnisverweigerungsrecht versteht man das Recht als Zeuge die Aussage aus persönlichen Gründen (besondere Nähe zu dem Beschuldigten) verweigern zu dürfen/können. Zu diesem Personenkreis gehören u. a. der Ehegatte und der/die Verlobte. Hiervon abzugrenzen ist das Aussageverweigerungsrecht, welches einem Verdächtigen zusteht, der sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten müßte.

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (2 Ws61/02) ging es nun darum, daß die Zeugin nicht mit dem Angeklagten, wohl aber mit einem weiteren Zeugen verlobt war, gegen den ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, und der seinerseits die Aussage wegen der Gefahr sich selbst zu belasten, verweigert hatte. Die Zeugin wollte nun ihre (Zeugen-) Aussage verweigern. Das Landgericht verhängte daraufhin gegen die Zeugin Beugehaft, gegen die die Zeugin erfolgreich Beschwerde einlegte.

Das Oberlandesgericht führte aus, daß der Zeugin zwar kein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite stehe, da nicht der Angeklagte, sondern der Zeuge ihr Verlobter sei und es sich von Anfang an um gesonderte Verfahren gehandelt habe. Aber der Zeugin stehe ein Aussageverweigerungsrecht zur Seite, weil die Beantwortung von Fragen den Verlobten der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.
streitgegenständliche Vorfall sei nicht kausal für das spätere Krankheitsbild der Klägerin geworden, sondern werde lediglich von ihr subjektiv im nachhinein als zentrale Erklärung für ihre Erkrankung gesehen. Soweit der Vorfall überhaupt einen Einfluß auf ihre Erkrankung gehabt habe, sei aus Billigkeitsgründen auch unter diesem Aspekt ein Schmerzensgeldanspruch abzulehnen.

Dem streitgegenständlichen Vorfall könne nicht der Stellenwert einer „conditio sine qua non“ für die weitere Krankheitsentwicklung der Klägerin zuzuschreiben sei. Die mittelschwere Depression der Klägerin sei nämlich auch ohne den streitgegenständlichen Vorfall nach seiner Einschätzung überwiegend wahrscheinlich gewesen sei.