Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich im Rahmen eines Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahrens mit der Erfolgsaussicht einer Klage auf Schadensersatz wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe eines im Rahmen eines Haushaltsteilugsverfahrens zugewiesenen Haushaltsgegenstandes zu befassen. Mit Beschluß vom 21.09.2009 (I-11 W 55/09) führte Oberlandesgericht aus, der Anspruch sei zwar dem Grunde nach schlüssig dargelegt, aber nicht der begehrte Schadensersatzanspruch mit über 5.000,00 , so daß die Zuständigkeit des Landgerichts als erste Instanz nicht angenommen werden könne, sondern vielmehr das Amtsgericht als zuständig angenommen werden müsse und dorthin Verweisung zu erfolgen habe.
So habe die Antragstellerin den von ihr angenommenen Wert des Hausratsgegenstandes (hier: eine Truhe) von 20.000,00 nicht näher begründet. Die Antragstellerin habe auch sonst keine Einzelheiten zu den wertbestimmenden Eigenschaften der Truhe mitgeteilt, die über die vorstehend wiedergegebenen Merkmale hinausgingen, etwa Abmessungen, Erhaltungszustand oder besondere Merkmale.
Erschwerend komme hinzu, daß eine Wertbestimmung (z.B. durch einen Sachverständigen), die im Falle eines Bestreitens erforderlich sein würde, nur mit Schwierigkeiten durchführbar sei, weil die Truhe nicht mehr vorhanden sei und nicht in Augenschein genommen werden könne. Unter diesen Umständen obläge es der Antragstellerin, durch Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen, evtl. auch durch die Darlegung, daß für vergleichbare Truhen Kaufpreise in Höhe von 20.000,00 , jedenfalls aber jenseits von 5.000,00 erzielt würden, nachvollziehbar zu machen, daß der landgerichtliche Mindeststreitwert erreicht sei.
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