Nicht immer führen von einem Schädiger zugefügte Verletzungen auch zu einem Schmerzensgeldanspruch, dann nämlich u. a. nicht, wenn das erkennende Gericht zu der Auffassung gelangt, es handele sich um Bagatellverletzungen oder entspräche nicht der Billigkeit. So wies bspw. das Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 28.04.2011 (5 O 145/09) eine – bei im übrigen streitigen Sachverhaltsdarstellungen – Schmerzensgeldklage schon bei alleiniger Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin ab.
Die Klägerin hatte behauptet, durch einen Stoß an den Brustkorb, dem Stolpern und dem Verletzen der Finger beim Abfangen und anschließendes Umlegen der Hände des Schädigers um ihren Hals – ohne Zudrücken – verletzt worden.
Die von der Klägerin unmittelbar behaupteten körperlichen Verletzungsfolgen beurteilte das Gericht als Bagatellverletzungen, die nach dem gem. Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB zu bestimmenden Billigkeitsgrundsatz keinen ein Schmerzensgeld rechtfertigenden Schaden darstellen würden Die von der Klägerin behaupteten weiteren psychischen Verletzungsfolgen, Behandlungen und Einschränkungen seien nicht kausal auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen.
Zum anderen berücksichtigte das Gericht im Rahmen der zu beurteilenden Genugtuungsfunktion einer Schmerzensgeldzahlung, daß es zur Auseinandersetzung im Zuge einer Mietstreitigkeit gekommen sei, die Gemüter zwischen der Klägerin und dem Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt mit Blick auf ein etwaig bestehendes Vermieterpfandrecht und der übrigen Auseinandersetzungen erhitzt gewesen seien, und sich die Auseinandersetzung bei objektiver Betrachtung Klägerin hält Tür zur Gaststätte zu, Beklagter versucht, diese dennoch zu betreten als „Gerangel“ darstelle, welches zu den bagatellartigen körperlichen Verletzungen bei der Klägerin geführt habe.
Aber auch aufgrund der von ihr behaupteten Angst- und Panikzustände – so das Landgericht – und der insoweit erfolgten Behandlungen stehe der Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch nicht zu. Denn der streitgegenständliche Vorfall sei nicht kausal für das spätere Krankheitsbild der Klägerin geworden, sondern werde lediglich von ihr subjektiv im nachhinein als zentrale Erklärung für ihre Erkrankung gesehen. Soweit der Vorfall überhaupt einen Einfluß auf ihre Erkrankung gehabt habe, sei aus Billigkeitsgründen auch unter diesem Aspekt ein Schmerzensgeldanspruch abzulehnen.
Dem streitgegenständlichen Vorfall könne nicht der Stellenwert einer „conditio sine qua non“ für die weitere Krankheitsentwicklung der Klägerin zuzuschreiben sei. Die mittelschwere Depression der Klägerin sei nämlich auch ohne den streitgegenständlichen Vorfall nach seiner Einschätzung überwiegend wahrscheinlich gewesen sei.
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