Landgericht Düsseldorf hatte sich in dem Verfahren (3 KLs 1/11) mit vollendeter und versuchter gewerbsmäßiger Erpressung in Tateinheit mit Computersabotage und versuchter gewerbsmäßiger Erpressung zu befassen und gelangte in seinem Urteil vom 22.03.2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.

Der seinerzeitige Angeklagte hatte Firmen oder Verantwortliche derselben vorsätzlich durch seine E-Mails kontaktiert und ihnen angedroht, das Portal lahm zu legen, wenn nicht die von ihm geforderte Geldsumme gezahlt werde. Die Zahlung sollte und erfolgte – teilweise – sodann auch durch U1-Voucher. Bei U1-Vouchern handelt es sich um ein Zahlungsprodukt einer englischen Limited, welches beispielsweise an Tankstellen gekauft werden kann. Der Käufer, der sich ebenso wenig wie der Einlöser registrieren lassen muß und anonym bleibt, erhält nach dem Kauf einen Gutschein mit einer neunstelligen PIN, mittels der beispielsweise im Internet bezahlt werden kann. Darüber hinaus ist es auch möglich, den Wert des Gutscheins auf eine Kreditkarte buchen zu lassen. Die Gutscheine können über die  Limited auch gestückelt und auch addiert werden. Nach diesen Aktionen erhält der Verwender je eine neue PIN.

Weitere Taten des Angeklagten folgten. Das Landgericht sah aber auch schon in der ersten Tat eine Gewerbsmäßigkeit, da der Angeklagte bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer der Firmen in der Absicht gehandelt habe, durch wiederholte Begehung der Erpressung gegenüber anderen Anbietern sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen . Unerheblich sei, wieviele Taten der Angeklagte ins Auge gefaßt bzw. letztendlich begangen habe.

Der Angeklagte hatte, um seine Androhungen zu untermauern, zuvor E-Mails versandt, welche als „jetzt-geht’s – los“  ernst gemeint waren und unwiderruflich ausgesprochen wurden. Außerdem hatte der Angeklagte seinen Worten auch Taten folgen lassen und die Portale der Anbieter durch entsprechende DDos-Attacken beeinträchtigt. Zur Vollendung, nämlich der geforderten Vermögensverfügung sei es teilweise nur deshalb nicht gekommen, weil die betroffenen Firmen trotzdem entschieden hätten, auf die Forderung nicht einzugehen.

Durch die DDos-Attacken  und das Stören der Betriebe der Wettportale habe sich der Angeklagte ferner der vollendeten gewerbsmäßigen Computersabotage strafbar gemacht.

Des weiteren urteilte das Gericht auf eine Strafbarkeit der versuchten gewerbsmäßigen Erpressung.