In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Bochum (I-14 O 116/10) am 09.09.2010 darüber zu entscheiden, ob derVerfügungsbeklagte, gegen den die Verfügung antragsgemäß auch erlassen wurde, die Kosten des Verfahrens ebenfalls zu tragen habe. Gericht befand: Nein, und führte aus,  daß mangels der Benennung eines konkreten Wettbewerbsverstoßes, der für den Verfügungsbeklagten auch nachzuvollziehen gewesen wäre, keine Abmahnung angenommen werden könne. Somit habe der Verfügungsbeklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, allerdings den geltend gemachten Anspruch unverzüglich anerkannt. Somit seien die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungskläger aufzuerlegen gewesen, zumal der Verfügungsbeklagte unwidersprochen dargelegt habe, daß er bei Benennung dieses konkreten Wettbewerbsverstoßes sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Dies sei auch nachvollziehbar, da der Verfügungsbeklagte auch in diesem Verfahren umgehend den Anspruch anerkannt und die Abschlußerklärung abgegeben habe.