Das Landgericht Bonn hatte in dem Verfahren (2 O 238/09) hinsichtlich der Verletzungen eines Klägers zu befinden, der sich im Rahmen eines Hallenfußballspiels schwer verletzt hatte. So schilderte der Kläger die entscheidende Situation so, daß der Beklagte mit gestrecktem Bein zum Sprung in Richtung des Balls angesetzt habe. Er selbst habe, als Torwart hinfallend, den Ball hinter sich begraben. Während er bereits dabei gewesen sei, sich wieder aufzurichten, habe der Beklagte ihn im Gesicht getroffen. Den Strafraum habe er dabei die ganze Zeit nicht verlassen.

Unfallbedingt war der Kläger sodann einige Tage bewußtlos und mußte etwa 1 1/2 Wochen stationär behandelt werden. Der Verlust des Augenlichts ließ sich bis zur Urteilsfindung nicht revidieren.

Das erkennende Gericht lehnte bereits eine Haftung dem Grunde nach ab und führte aus,  daß nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB den Nachweis voraussetze, daß dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt habe. Damit scheide eine Haftung zunächst in den Fällen aus, in denen sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem – bei jeder Sportausübung zu beachtenden – Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners Verletzungen zuziehe.

Aber auch regelwidriges Verhalten eines Sportlers, durch das ein Mitspieler verletzt worden sei, begründe nicht in jedem Fall eine Haftung des Verletzers. Denn die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs würden sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet habe, bestimmen.

Die Eigenart des Fußballspiels als Kampfspiel zwinge den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen. Es stelle hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, an Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz.

Ein Schuldvorwurf sei daher nur dann berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairness überschreite.

Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewege, sei ein Verschulden trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben.

Dabei hat die Beweisaufnahme zunächst weder die klägerische Behauptung, der Beklagte sei mit gestrecktem Bein in Richtung des Klägers gesprungen, noch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte Darstellung, der Kläger sei ihm zwei Meter vor dem Torwartraum mit erhobenen Händen entgegengesprungen, bestätigt. Keiner der Zeugen hat einen dieser beiden geschilderten Geschehensabläufe bestätigt.

Vielmehr sei der übereinstimmende Kern aller Zeugenaussagen, daß sich der Beklagte, dem der Ball vom Schiedsrichter zur Ausführung des „Penalty“ an der Mittellinie übergeben worden sei, den Ball zu weit vorlegt und sodann versuchte habe, diesen Ball noch zu erreichen. Dabei sei er mit dem Kläger, der das Tor verlassen habe und im Begriff gewesen sei, sich zur Abwehr des Balles fallen zu lassen, zusammen geprallt.

Der Zusammenstoß der Parteien mit der Folge schwerer Verletzungen für den Kläger zeige allerding die Fragwürdigkeit dieser Regel im Amateur-Fußball auf.

Für die Frage, ob ein Regelverstoß begangen worden sei, der über kampfbetonte Härte hinausgehe und den Bereich der Unfairness erreiche, sei nicht entscheidend, ob nach der Einschätzung von Betrachtern der Spielzug auch anders hätte geführt werden können, womit der Zusammenstoß vermieden worden wäre. Vielmehr komme es für die Frage, ob ein Gegenspieler ggf. für  zugefügte Verletzungen hafte, darauf an, ob der Spielzug aus rechtlicher Sicht anders hätte geführt werden.

Letztlich hätten auch beide Parteien in der „Penalty“-Situation zu dem tragischen Ausgang beigetragen. Beide hätten den Ball erreichen wollen und hätten dazu auch die unmittelbare Konfrontation und einen Zusammenprall mit dem Gegenpart nicht gescheut.

So wies das Landgericht Bonn die Klage durch Urteil vom 27.01.2010 vollumgänglich ab.