In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster hatte das Gericht über den Eilantrag zu bwfinden, die Antragstellerin zum Studium der Rechtswissenschaft im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 zuzulassen, für den Fall, daß nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein Studienplatz auf sie entfälle. Das Gericht wies den Antrag durch Beschluß vom 29.04.2011 zurück (9 L 151/11).

Wegen Ausschöpfung der festgesetzten Kapazität habe auch bereits kein Nachrückverfahren mehr stattfinden können.

Auch falle die Antragstellerin unter die Härtequote, da eine beachtliche und außergewöhnliche Härte nur vorliege, wenn in der eigenen Person des Bewerbers/der Bewerberin besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern machen würde.

Auch eine nur (vorläufige) Zulassung komme nicht in Betracht. Das Gericht berücksichtigte hierbei, daß nicht alle Universitäten eine Zulassungsbeschränkung für das Fach Rechtswissenschaften (mit Abschluß 1. Staatsexamen) haben und die Antragstellerin einen (schon festen) Studienplatz an der Georg-August-Universität Göttingen aufgeben hatte.