In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ging es um einen Schulverweis aufgrund eines Vorfalls im März 2011 als ein Schüler mit seinem Handy eine vor der Schule stattfindende Schlägerei zwischen zwei Schülern filmte und das Video anschließend auf seinem Facebook-Konto veröffentlichte. Die Schule sah darin eine dem Schüler obliegende Pflichtverletzung, da sich die zu fordernde Achtung vor der Würde des Menschen und die Bereitschaft zum sozialen Handeln nicht mit der Verbreitung gewalttätiger Auseinandersetzung zwischen Schülern durch Veröffentlichung entsprechender Videos im Internet in Vereinbarung bringen lasse. Es handele sich um ein Verhalten des Schülers, welches gewalttätigen Auseinandersetzungen eine Plattform biete, auf diese Weise der Selbstinszenierung der beteiligten Schüler in der Öffentlichkeit Vorschub leiste und damit dem schulischem Erziehungsziel zuwider laufe. Das Fehlverhalten des Schülers weise auch den notwendigen Schulbezug auf. Es wirke unmittelbar in den schulischen Bereich hinein.
Dies sah das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluß vom 11.05.2011 (18 L 669/11) grds. ebenso und befand, daß die Schule berechtigt gewesen sei, das Verhalten des Antragstellers mittels einer Ordnungsmaßnahme disziplinarisch zu ahnden. Von dieser Befugnis habe die Schule auch Gebrauch gemacht, indem der Antragsteller bis zum Höchstmaß von zwei Wochen vom Unterricht ausgeschlossen habe.
Die darüber hinaus wegen desselben Vorfalls beschlossene Entlassung von der Schule stelle sich demgegenüber als unverhältnismäßig dar.
ABER: Es habe sich nicht um einen gewaltsamen, terrorisierenden Übergriff auf einen friedlichen Mitschüler und dessen anschließende Demütigung im Internet gehandelt. Vielmehr habe die Schlägerei einvernehmlich und auf Vorschlag des F („laß uns das nach der 7. Stunde draußen regeln“) stattgefunden. Die körperliche Auseinandersetzung sei geradezu für die Kamera inszeniert gewesen.
Vor diesem Hintergrund lasse sich dem Antragsteller „nur“ vorwerfen, durch das Hochladen des Videos auf seinem Facebook-Konto die – bei ca. 30 Zuschauern aus der Schülerschaft ohnehin gegebene – Öffentlichkeit erweitert und die Möglichkeit des jederzeitigen „Miterlebens“ der Schlägerei herbeigeführt zu haben. Es könne jedoch keine Rede davon sein, daß er „mit dem offensichtlichen Ziel der Einschüchterung“ von F (so das Einladungsschreiben der Schule) gehandelt habe oder gar „Cyberbullying“ betrieben habe.
Von daher befand das Gericht, daß der Schüler – bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren – jedenfalls nicht von dem Unterricht ausgeschlossen sei.
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