Der Kläger hatte die Abiturprüfung nicht bestanden und begehrte zunächst in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln die vorläufige Anerkennung der deutschen Hochschulreife im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und machte zur Begründung geltend, es sei unverhältnismäßig, ihm ohne Ausgleichsmöglichkeit allein wegen einer einzelnen Bewertung mit null Punkten in einem mündlichen Prüfungsfach die Allgemeine Hochschulreife zu versagen. Insbesondere angesichts der Kürze einer mündlichen Prüfung durch fremde Prüfer sei keine hinreichende Beurteilungsgrundlage gegeben gewesen. Der Antrag wurde in erster und zweiter Instanz zurückgewiesen.

In dem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungesgericht machte der Kläger unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten geltend, daß die in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungszeit von 20 bis 30 Minuten nur dann ausreichend für die Erlangung eines verlässlichen Eindrucks von der Leistungsfähigkeit des Prüflings sei, wenn die mündliche Prüfung hinreichend strukturiert sei, die Beurteilung nach vorher definierten Skalen erfolge, die Prüfer ein gezieltes Prüfungstraining absolviert hätten und die Bewertung des Prüflings durch die einzelnen Prüfer unabhängig, also ohne Absprache mit den jeweils anderen Prüfern, erfolge. Eine hinreichende Vorstrukturierung erfordere, daß die Prüfungsfragen – jedenfalls in ihren Grundzügen – vorher festgelegt seien und ein Anforderungsprofil festgelegt werde, das beinhalte, welcher Maßstab für die Vergabe der einzelnen Noten (Bewertungsskala) gesetzt werde. Die hinreichende Prüferqualifikation erfordere eine besondere Aus-/Fortbildung der Prüfer, denn es sei nicht davon auszugehen, daß die Prüfer die erforderliche Prüferqualifikation für die berufseröffnende Abschlußprüfung allein im Rahmen des normalen Studiums, des Vorbereitungsdienstes und der praktischen Lehrtätigkeit erlangen könnten. Überdies seien die Prüfer insbesondere auf die Externenabiturprüfung – also auf die Prüfung von ihnen unbekannten Prüflingen – vorzubereiten. Denn die Tatsache, dass diese Kandidaten ihre Prüfer – anders als Schüler – nicht kennen würden, führe zu einer erhöhten Nervosität und einer Verstärkung der Punktualität der Leistungsbewertung. Eine unabhängige Bewertung des Prüflings setze voraus, daß die Prüfer sich erst nach der eigenen Leistungsbewertung über die Prüfungsleistung verständigen, da ansonsten die Gefahr bestünde, daß sich die Prüfer untereinander beeinflussen und keine eigene, unabhängige Leistungsbewertung abgeben würden. Die Einhaltung dieser Kriterien sei im Falle der Prüfung des Klägers im Fach Französisch fraglich. Dafür, dass die Prüfer im vorliegenden Fall insbesondere nicht über die erforderliche Prüferqualifikation verfügten, spreche, daß er, der Kläger, sich während der mündlichen Prüfung im Fach Französisch einer beängstigenden Prüfungssituation ausgesetzt gefühlt habe, was seine Nervosität ungemein verstärkt habe. Es seien von den Prüfern keine Versuche unternommen worden, ihm seine Nervosität zu nehmen, vielmehr habe man versucht, den Fragenkatalog systematisch abzuarbeiten. Überdies sei die Stellungnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angesichts der Konkretheit der Erinnerungen an die Prüfung nach drei Jahren unglaubwürdig.

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage durch Urteil vom 08.12.2010 (10 K 2748/08) ab und führte aus, daß mit dem Bestehen der Externenabiturprüfung dem Prüfling die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt werde, mit der dem Prüfling die Bewerbung für jedweden Studiengang offen stehe. Vor diesem Hintergrund forderten die Prüfungsordnungen über die Abiturprüfungen eine allgemeine Bildung, also Wissen in einer gewissen Bandbreite. Ferner solle nach der Prüfungsordnung für Nichtschüler (Externe) der Prüfling in der Abiturprüfung für Externe nachweisen, daß er grundlegende Kenntnisse und Einsichten in seinen Prüfungsfächern erworben habe und fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden könne. Vor diesem Hintergrund sei es unter Berücksichtigung dessen, daß dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Festlegung der Anforderungen, bei deren Erfüllung die angesprochene Bandbreite an Bildung und Fähigkeiten, die den Zugang zu allgemeinen Hochschulen eröffnen sollen, ein gewisser Gestaltungsspielraum zustehe, nicht unverhältnismäßig, für die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife im Wege der Externenabiturprüfung zu fordern, daß keines der (mündlichen) Prüfungsfächer mit null Punkten abgeschlossen werden dürfe.

Die Prüfung sei auch nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Dafür, daß eine mündliche Prüfung die von dem Kläger geltend gemachten vier Gesichtspunkte (besondere Strukturierung, Beurteilung anhand von vorher definierten Skalen, gezieltes Prüfertraining und Beurteilung ohne Absprache) vorweisen müsse, um den Anforderungen der Verfassung zu genügen, gebe die Verfassung selbst – insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG – nichts her.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei es auch nicht geboten, daß die Prüfer ein bestimmtes Verfahren zur Leistungsermittlung und zur Leistungsbewertung wählen würden.  Aus der Verfassung selbst lasse sich nicht herleiten, daß die Prüfung auf besondere Weise im Vorfeld strukturiert sein oder ein bestimmtes Bewertungsverfahren festgelegt werden müsse. Soweit der Kläger geltend mache, im Vorfeld der Prüfung hätten die Prüfer den Maßstab für die Bewertung einer Leistung mit „mangelhaft“ abstimmen müssen und im Anschluß an die mündliche Prüfung die Noten ohne ein Gespräch mit den anderen Prüfern einzeln festlegen müssen, um erst im Anschluss darüber abzustimmen oder die Vorschläge der einzelnen Prüfer arithmetisch zu mitteln, sei dies rechtlich nicht geboten.