Das Oberverwalungsgericht NRW hatte sich in derm Verfahren (13 C 29/11) mit der Frage zu befassen, ob die Vorsinstanz, das Verwaltungsgericht, den seit Jahren gleich gebliebenen Curriculareigenanteil von 5,92 (der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin beträgt 7,8) zu Recht billigen durfte oder hätte diesen weiter in Frage stellen müssen. Zum Hintergrund ist auszuführen, daß der Curricularwert der Ermittlung der Aufnahmekapazität außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens an Universitäten dient und gesetzlich geregelt ist (§ 6 KapVO NRW 2010).
Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschuß am 18.05.2011 zurück.
Der seit Jahren gleich gebliebene Curriculareigenanteil habe genommen werden dürfen. Weiter führte das Gericht aus, daß der Umstand, daß an anderen nordrhein-westfälischen Universitäten der Curriculareigenanteil im Bereich der Zahnmedizin in unterschiedlicher Höhe existiere, im übrigen der unterschiedlichen Organisation des Studiengangs Medizin geschuldet sei. Die Festlegung des Curricularanteils in abweichender Höhe sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, da sie ihren Grund in unterschiedlichen Organisationsentscheidungen der Hochschulen finde.
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