Das Oberlandesgericht Hamm sah mit seiner Entscheidung vom 02.03.2011 (II-8 UF 131/10) keinen Verwirkungsgrund für einen Nachscheidungsunterhalt gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte sich weigere, seinen Miteigentumanteils an einer Immoblie gegen Haftungsfreistellung zu übetragen, selbst dann nicht, wenn ansonsten das Teilungsversteigerungsverfahren drohe, da es für einen solchen Anspruch an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Lediglich ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 749 BGB sei ersichtlich.

Auch das aus § 1353 BGB hergeleitete Gebot der Rücksicht könne hier nicht herangezogen werden, da § 1353 BGB lediglich eine Rechtsausübung „zur Unzeit“ verhindert solle. Daß ein etwaiges jetzt – nach rechtskräftiger Scheidung – eingeleitetes Teilungsversteigerungsverfahren zur Unzeit erfolge, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das Gericht führte weiter aus, daß nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen sei, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (vgl. dazu auch BGH, FamRZ 2009, S. 406; FamRZ 2010, S. 629).

Daß sich eine psychische Erkrankung im Zusammenhang mit Ehekrise und Trennung verstärke, begründe nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011, S. 188) für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil.

Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko sei jedoch auch nicht ohne weiteres gerechtfertigt (BGH, FamRZ 2009, S. 406; FamRZ 2010, S. 869).

Das Oberlandesgericht hielt unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere vor dem Hintergrund, daß sich die Rente der Antragsgegnerin aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs  deutlich erhöhe und die Antragsgegnerin dadurch wirtschaftlich nicht schlechter, sondern sogar besser stehe als ohne Ehe, und angesichts der Ehedauer von 11 Jahren eine Herabsetzung des unstreitigen eheangemessenen Bedarfs von 575,00 € auf 300,00 € ab 01.05.2012 für angemessen. Hierdurch werde der nachehelichen Solidarität und dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Vertrauen auf Unterhaltszahlungen nach Scheitern der Ehe, aber auch dem Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) und dem Interesse des Antragstellers an der Reduzierung der – neben den Darlehensbelastungen bestehenden – Unterhaltslast ausreichend Rechnung getragen.