Mit dem Beschluß des Oberlandesgericht Hamm vom 14.09.2009 (2 Ss 319/09) bestätigt das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgericht Recklinghausen, 28 Ds – 12 Js 582/08 – 96/09, und führt aus, daß durch die Einstellung des Verfahrens gem § 153 a StPO wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 BtMG und der zur Verurteilung gelangten Tat – Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingten fahruntüchtigen Zustand, wobei im Blut ebenfalls Kokain und Canabisprodukte festgestellt worden sind- ein Strafklageverbrauch nicht gegeben sei.

Diese Tat bezogen auf den Erwerb der Betäubungsmittel sei mit der Inbesitznahme der Betäubungsmittel abgeschlossen gewesen, so daß die nachfolgende Trunkenheitsfahrt einen selbständigen geschichtlichen Vorgang darstelle und demgemäß keine Tatidentität gem. § 264 StPO bestehe.