Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in seinem Urteil vom 12.04.2005 (4 U 6/05) mit der wettbewerbsrechtlichen Frage zu befassen, ob sich ein nicht originales Bolshoi Ballett denn „Bolshoi Ballett Gala“ nennen dürfe, oder ein Unterlassungsanspruch von Seiten des original Bolshoi Balletts gegeben sei. Das Gericht urteilte, wie ich meine nicht überraschend, daß es unzulässig sei, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs ein Ballett, das nicht das original Bolshoi Ballett sei, mit „Bolshoi Ballett Gala“ zu bewerben oder bewerben zu lassen, insbesondere zu behaupten oder behaupten zu lassen, das „große russische Festivalballett“ präsentiere die „Bolshoi Ballett Gala“. Eine solche sei wettbewerbswidrig und irreführend und sei daher zu unterlassen.