In dem Urteil des Sozialgericht Aachen vom 22.02.2011 (S 17 SB 1031/10), welches noch nicht rechtskräftig ist, ging es um ein Verfahren, in welchem der Kläger durch seine Eltern am 17.03.2010 rückwirkend den Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 stellte und das Merkzeichen „H“ ab Geburt begehrte.

Das Gericht wies die Klage ab und erläuterte, daß der GdB als Statusentscheidung nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG jedoch grundsätzlich nur ab Antrag mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit, festzustellen sei.  Da also für eine rückwirkende Feststellung des Behinderungsgrades ab November 2000 eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben sei, könne das Gericht – aus Rechtsgründen – die Beklagte zu einer solchen Feststellung nicht verurteilen.