Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in dem Verfahren (III-3 Ws 434/10) mit der Frage der Zurückstellung der Strafvollstreckung zu befassen und befand per Beschluß vom 23.12.201, daß in dem konkreten Verfahren eine Zurückstellung zu erfolgen habe.

Zum Hintergrund ist auszuführen, daß der Beschwerdeführer am 29. April 2005 wegen Diebstahls in vier Fällen und Hehlerei unter Einbeziehung eines weiteren Urteils vom 21. Juli 2004 (acht Monate Einheitsjugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Nach Teilverbüßung dieser Strafe wurde die Vollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 24. Oktober 2006, beginnend am 26. Oktober 2006, für die Dauer von zwei Jahren zurückgestellt.

Das Amtsgericht – Jugendrichter als Vollstreckungsleiter – widerrief sodann die Zurückstellung der Strafvollstreckung durch Beschluss vom 18. August 2010.  Die gegen diese Entscheidung gerichteten Einwendungen des Verurteilten wies das Landgericht – Jugendkammer – mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte aus, daß der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung vorliegend ins Leere gehe. Dies nicht bereits aus der mangelnden Zuständigkeit – hier wäre die Staatsanwaltschaft zuständig gewesen -, da ein besonders schwer wiegender Fehler nicht vorliege.

Indes seien der angefochtene Beschluss der Jugendkammer und der Widerrufsbeschluss des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter gegenstandslos, weil sich die am 24. Oktober 2006 mit Wirkung ab 26. Oktober 2006 für die Dauer von zwei Jahren angeordnete Zurückstellung der Strafvollstreckung bereits am 25. Oktober 2008 durch Fristablauf erledigt habe. Durch den Fristablauf war die Zurückstellung der Strafvollstreckung, d. h. die vorläufige Herausnahme des Verurteilten aus der Strafvollstreckung, beendet, ohne daß es einer Widerrufs-entscheidung bedarf. Nach Fristablauf hat die Vollstreckungsbehörde zu prüfen, ob eine erneute Zurückstellungsentscheidung – mit neu zu setzender Frist – zu treffen ist . Für eine Widerrufsentscheidung (§ 35 Abs. 5 u. Abs. 6 BtMG) ist hingegen nach Ablauf der Zurückstellungsfrist kein Raum mehr, da die Wirkung der Zurückstellungsentscheidung – wie etwa bei einem befristeten Vollstreckungsaufschub (§ 456 StPO) – mit Fristablauf endigt.

Der Verurteilte hat im Beschwerdeverfahren dargelegt, daß er zum 11. Januar 2011 eine Drogenentwöhnungstherapie in der Fachklinik O. beginnen könne. Die Kostenzusage des Landschaftsverbands R. und die Terminbestätigung der Fachklinik O. lägen vor. Der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter werde das Beschwerdevorbringen als erneuten Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung zu behandeln haben.

Soweit sich der Verurteilte derzeit in anderer Sache (StA Wuppertal 10 Js 1986/05) in Strafhaft befinde, resultiere daraus kein Zurückstellungshindernis, da auch in diesem Verfahren eine Zurückstellung der Vollstreckung in Betracht komme. Dort habe das Gericht des ersten Rechtszuges der von dem Verurteilten beantragten Zurückstellung der Strafvollstreckung bereits zugestimmt. Die Prüfung der Staatsanwaltschaft sei noch nicht abgeschlossen.