Das Sozialgericht Aachen hatte in seinem Urteil vom 06.04.2011 (S 5 AS 462/10) die strittige Frage zu klären, in welcher Höhe das zu erwartende Erwerbseinkommen des Ehegatten im Rahmen der vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II)  zugrunde zu legen sei.
Das Gericht führte aus, daß als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden könne, wenn bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten sei, daß diese in unterschiedlicher Höhe zufließen würden. Als monatliches Durchschnittseinkommen sei für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergebe.

Hinsichtlich der Frage, „ob“ ein monatliches Durchschnittseinkommen als Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V zugrunde gelegt werde, seien in dem konkreten Falle keine Ermessensfehler ersichtlich.
Auch die Bestimmung der Höhe des vorläufig zugrunde gelegten Erwerbseinkommens des Ehegatten der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Als Orientierungswert sei das durchschnittliche Monatseinkommen des vorigen Bewilligungszeitraumes zu wählen. Wenn indes das Gesamteinkommen für den (künftigen) Zeitraum – wie hier ebenfalls das Einkommen für jeden einzelnen Monat dieses Zeitraumes – noch nicht feststehe und keine Änderung gegenüber dem vorigen Zeitraum zu erwarten sei, könne das Gesamteinkommen des vorigen Bewilligungszeitraumes herangezogen und das durchschnittliche Monatseinkommen dieses Bewilligungszeitraumes bei der Leistungsberechnung zugrundegelegt werden.