In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen und seinem Urteil vom 25.01.2011 (S 20 SO 24/10) ging es um die Frage, ob ein Anspruch über Eingliederungshilfe in Form von Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens bestand und um die Frage der Übernahme der dadurch entstandenen Kosten.
Das Gericht wies die Klage ab insgesamt ob. Es führte aus, daß Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII Personen erhalten würden, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht seien, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht bestünde, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehöre u.a. insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Von einer Behinderung bedroht seien Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Für Personen, für die Krankenhilfe erforderlich sei, gelte dies nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten drohe (§ 53 Abs. 2 SGB XII). Wie für alle Leistungen der Sozialhilfe gelte auch für die Eingliederungshilfe der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XI; danach erhalte Sozialhilfe nicht, wer (u.a.) die erforderliche Leistung von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte bzw. erhalten könne. Nach diesen Vorgaben habe der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Er ist zwar seelisch und körperlich krank. Diesen – zum Teil erheblichen – Krankheitsbildern sei jedoch vorrangig durch Krankenbehandlung, konkret: Psychotherapie/Verhaltenstherapie, zu begegnen.
Weiter war das Gericht der Überzeugung, daß keine oder allenfalls nur geringe – nicht anspruchsbegründende – Aussicht bestanden habe, daß die Aufgabe der Reha-Leistung „Eingliederungshilfe“ speziell durch die Fachleistungsstunden im Rahmen betreuten Wohnens erfüllt werden könnten.
Die beantragte Eingliederungshilfe sei nicht erforderlich, weil vorrangig Krankenbehandlung in Form von Psychotherapie/Verhaltenstherapie indiziert sei.
Daher bestünde auch kein Anspruch auf Übernahme der Integrationskosten.
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