Das Sozialgericht Aachen hat in seiner Entscheidung vom 22.02.2011 (S 20 SO 142/10) verdeutlicht, daß gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden. Zu den Kosten der Unterkunft gehörten auch die Kosten einer Einzugsrenovierung; dies seien Wohnungsbeschaffungskosten, die gem. § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII bei vorheriger Zustimmung übernommen werden könnten. Die Kosten einer Einzugsrenovierung seien dann angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung ortsüblich und erforderlich zur Herstellung des Wohnstandards im unteren Wohnsegment sei (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R). Abgesehen davon, daß der (dortige) Kläger die Einzugsrenovierung ohne vorherige Zustimmung der Beklagten durchgeführt habe, bemängelte das Sozialgericht Aachen, daß die von dem KLäger bei der Antragstellung geltend gemachten Renovierungskosten von 150,00 € weder tatsächlich belegt worden seien noch in diesem pauschalem Umfang angemessen seien. Für eine 42 qm große Wohnung seien 3,00 € ro qm, also 126,00 € sachgerecht und angemessen. Diesen Betrag habe die Beklagte auch als sozialhilferechtlichen Bedarf anerkannt.