Mit der Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 24.03.2011 (II-8 UF 203/10) ist ein Versorgungsträger durch eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich auch dann beschwert, wenn ein aus einem anderen Versorgungsträger bestehendes Anrecht gem. § 18 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, das im Falle seine Teilung gem. § 10 Abs. 2 VersAusglG mit dem bei ihm bestehenden Anrecht verrechnet werden könnte. Sind mehrer Anrechte vorhanden, die zwar alle einen geringeren Ausgleichswert hätten, in ihrer Gesamtheit aber die Bagatellgrenze überschreiten würden – so weiter das Gericht – sei der Ausgleich jedenfalls  eines Teils der Anrechte geboten.