Mit der Entscheidung des OLG Hamm vom 30.03.2011 (II-8 WF 319/10) wird man wohl festhalten müssen, daß die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens nicht ohne weiteres erwartet werden kann. So führte das erkennende Gericht aus, die Druchführungs eines Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG weise an sich noch keine Schwierigkeit auf. Entscheidend sei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen würde. Maßgebend sei hierbei die Schwierigkeit und der Umfang der Sache sowie die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken.
Die Entscheidung stößt diesseits auf erhebliche Bedenken. Ein Vermittlungsverfahren dient der Einhaltung einer Umgangsregelung, sei es einer durch Urteil oder Vergleich. Das dem Vermittllungsverfahren nun bereits vorausgegange Umgangsverfahren wird regelmäßig erforderlich geworden sein, weil sich die Kindeseltern über den Umgang (Art, Umfang usw.) eben zuvor nicht einigten konnten. Nun stellt sich die Situation dar, daß sich eine Seite – oftmals der betreuende und den Umgang zu gewährende Elternteil – an diese Regelung nicht mehr halten lassen will. Gerade in einem solchen Falle sollte eine Anwaltsbeiordnung erfolgen (können). Es ist nämlich zu beachten, daß gerade das Kindeswohl im Vordergrund steht und stehen sollte. Oftmals führen Schwierigkeiten bei beiden Elternteilen zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Umgangsregelung. Nur im Falle der Beiornung eines Rechtsanwaltes – sei es auf Antragsteller- oder Antragsgegnerseite – kann auch von Seiten des Anwalts, den man ja gerade mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt hat, positiv in das Verfahren eingegriffen werden und die jeweilige Partei sinnvoll beraten werden. Nicht zu vernachlässigen ist auch die Kommunikationsmöglichkeiten der Parteivertreter unter einander. Zu bedenken sind des weiteren die schwerwiegenden Folgen eines gescheiterten Vermittlungsverfahrens (bspw. Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Änderungen der Umgangsregelungen, Einschränkungen oder Enzug der elterlichen Sorge).
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