Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluß vom 30.09.2010 (II-11 UF 119/10) klargestellt, daß selbst dann eine Kürzung des Versorgungsausgleichs bei langer Ehezeit nicht in Betracht komme, wenn die Trennungszeit 1/4 der Ehezeit ausmache.
Zum Hintergrund des Beschlusses ist auszzführen, daß die seinerzeitigen Parteien am 24.12.1976 die Ehe miteinander schlossen. Aus ihr war eine Tochte (*1983) hervorgegangen.
Das Gericht führte aus, daß mit Blick auf die lange Zeit des Zusammenlebens von 24 Jahren und 2 Monaten und einer Trennungszeit von 8 Jahrenm und drei Monaten allein ein – auch teilweiser Ausschluß des Versorgungsausgleichs – nich gerechtfertigt sei.
Für eine Herabsetzung ließen sich insbesondere nicht die zwischen den Parteien getroffenen notariellen Regelungen (Gütertrennung, Hausratsteilung, Erbverzicht, Übertragung der Immobilie auf die Antragsgegnerin) heranziehen und argumentieren, die Parteien hätten hierdurch nach der Trennung eine Vermögensauseinandersetzung vorgenommen und damit de facto vereinbart, daß künftig jeder für sich selbst aufkommen solle, denn die notarielle Regelung enthalte derartiges gerade nicht.
Auch der Umstand, daß die Antragstellerin inzwischen Eigentümerin der zudem noch hoch belasteten – Immobilie sei, ändere nichts. Zwar sei bei der Frage nach der Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs stets eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien durchzuführen, wobei letztere nicht nur gegenwartsbezogen zu verstehen seien, sondern es sei vor allem die zu erwartende zukünftige wirtschaftliche Situation der Ehegatten bei Eintritt der Altersgrenze oder einer Erwerbsfähigkeitsminderung maßgeblich.
Hinzu komme, daß der Antragsgegner an der langen Trennungszeit finanziell durchaus auch profitiert habe.
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