Mit dem Beschluß des Oberlandesgericht Köln vom 05.07.2010 (16Wx64/10) gebieten es verfassungsrechtliche Gründe nicht, das Institut der Ehe gleichgeschlechtlichen Paare zu öffnen.Das Gericht wies daher den Antrag auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft in das Eheregister zrück.

Der Wandel in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich auf die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe, gebiete aber nicht die Öffnung des Instituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner.

Das Bundesverfassungsgericht messe dem gesetzgeberischen Anliegen, das Rechtsinstitut der Ehe als Form des rechtlich abgesicherten Zusammenlebens von Mann und Frau zu erhalten, hohes Gewicht bei und betone ausdrücklich, daß es zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahre und durch das GG seine Prägung bekommen habe, gehöre, daß die Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sei.