Durch Beschluß des Landessozialgericht NRW vom 16.03.2011 (L 19 AS 1563/10 B) wies das Gericht die Beschwerde der Klägerin gegen einen ablehnenden Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Zum Hintergrund ist auszuführe, daß die mit ihrem 2008 geborenen, schwerbehinderten (GdB 100%, Merkzeichen G, H, RF) Sohn zusammenlebte und seit dem 01.01.2010 für sich allein Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) bezog, im Februar 2010 die Zustimmung zur Anmietung einer größeren, im Gegensatz zu ihrer bisherigen im Erdgeschoss liegenden Wohnung beantragt hatte. Der Beklagte lehnte die Zustimmung ab, weil die Wohnung nicht angemessen sei. Dei Klägerin unterschrieb nach Widersprucheinlegung am 06.03.200 den Mietvertrag für die neue Wohnung.
Das LSG führte in seiner Entscheidung aus, daß sich das Zusicherungsinteresse der Klägerin schon durch ihren Einzug zum 01.04.2010 erledigt habe.
Das konkrete Zusicherungsverfahren habe allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion, um zu verhindern, daß Leistungsbezieher ohne zureichenden Grund umziehen und/ oder unangemessenen Wohnraum anmieten. Sei der Umzug aber bereits vollzogen, entfalle das Bedürfnis für die Zusicherung jedenfalls dann, wenn wie hier der Leistungsträger über die Kosten der (neuen) Unterkunft bereits eine Entscheidung getroffen habe.
Für die in solchen Fällen allein statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage auf Ausspruch des Gerichts über die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes fehle den Klägern das berechtigte Interesse im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Dieses könne rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein und werde für den Fall einer Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsbedürfnisses, der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs oder bei Präjudizialität des Verfahrens angenommen. Dem Kläger zu 2) fehle ein Interesse schon deshalb, weil er nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehe. Aber auch bei der Klägerin liege keiner der genannten Fälle vor.
Da die Kläger die neue Wohnung bezogen und nicht geltend gemacht hätten, einen erneuten Umzug zu beabsichtigen, sei derzeit nicht ersichtlich, daß ein weiteres Zusicherungsverfahren im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II zu erwarten sei.
Die Klägerin könne ein Feststellungsinteresse auch nicht daraus ableiten, daß mit der Zusicherung der Beklagte zur Übernahme der – ggf. überhöhten – Mietkosten zumindest für den Zeitraum des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (sechs Monate) verpflichtet wäre. Der Beklagte habe nämlich bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.03.2010 die Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem 01.04.2010 – Zeitpunkt des Einzugs in die neue Wohnung – festgesetzt. Bei Bekanntgabe dieses Bescheides habe die Klägerin zu 1) aber schon einer höheren Mietzahlungsverpflichtung unterlegen, weil sie bereits am 06.03.2010 den Mietvertrag für die neue Wohnung unterzeichnet habe. Zur Durchsetzung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung sei die Klägerin zu 1) daher ohnehin auf ein Überprüfungsverfahren nachh § 44 SGB X angewiesen, so daß in diesem ggf. die Notwendigkeit des Umzugs und die Angemessenheit der Mietkosten zu überprüfen seien.
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