Je nach Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde und des Darlehensvertrages dürfte sich sodann die weitere Frage anknüpfen, wie sich die Darlehensverwendung und -rückführung gestalten sollen und welche tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile für den Betreuten bestehen.
Maßgeblich für die Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts durch das Betreuungsgericht ist das Wohl des Betroffenen. Nachteile dürfen für den Betreuten nicht auftreten
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