Im Falle einer zu erteilenden Zustimmung zu einer Bestellung einer Grundschuld an dem Grundstück eines Betreuten ist zu beachten, daß die Zustimmung nicht abstrakt erteilt werden kann, sondern die Kenntnis einer konkreten Grundschuldbestellungsurkunde voraussetzt.

Der durch die Grundschuldbestellung eintretende Nachteil muß vollständig kompensiert werden. Da eine Grundschuldbestellung einen Darlehensvertrag oder eine andere Finanzierungsabrede besichern soll, setzt das wiederum die Kenntnis des konkret zu schließenden Darlehensvertrages oder des Finanzierungsvertrages voraus, in dem zu klären ist, wer Darlehensrück­zahlungsschuldner sein soll, ob ein Verwendungszweck darlehensvertraglich vereinbart sein und gesichert werden soll usw.

Je nach Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde und des Darlehensvertrages dürfte sich sodann die weitere Frage anknüpfen, wie sich die Darlehensverwendung und -rückführung gestalten sollen und welche tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile für den Betreuten bestehen.

Maßgeblich für die Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts durch das Betreuungsgericht ist das Wohl des Betroffenen. Nachteile dürfen für den Betreuten nicht auftreten