Für den Fall, daß das Haupterwerbseinkommen des Unterhaltsverflichteten gegenüber einem minderjährigen Kind nicht zur Zahlung des titulierten Unterhaltes ausreicht, gehen die Gerichte grds. davon aus, daß eine zusätzliche Nebentätigkeit aufgenommen werden müsse. So bspw. auch das OLG Naumburg (3 WF 121/09) für den Fall, daß die nach dem ArbZG geltende regelmäßige Arbeitszeit durch die Haupterwerbstätigkeit nicht ausgeschöpft were. Der Arbeitgeber dürfe ferner eine Nebentätigkeit nur verweigern, wenn Unternehmensinteressen entgegenstünden.
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