Mit dem BGH in seinem Urteil vom 27.05.2009 (BGH, XII ZR 111/08) ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Der BGH weist im Rahmen seiner Entscheidung die Forderung einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung zurück unter Hinweis, daß der Unterhalt in Höhe ehebedingter Nachteile grundsätzlich nicht begrenzbar sei. Beim Krankheitsunterhalt komme es darauf an, ob auch bei nicht ehebedingter Krankheit die Versorgungslage durch die Ehe schlechter sei als mit der Ehe. Im vorliegenden Fall sei die Krankheit zwar nicht ehe-, sondern schicksalsbedingt. Allerdings ergebe eine Abwägung der Einzelfallumstände, daß eine Unterhaltsbegrenzung aus Billigkeitsgründen ausscheide, weil die Anspruchstellerin im Alter von 16 Jahren geheiratet und keine Berufsausbildung absolviert habe, vier Kinder großgezogen und sich nach der Schulausbildung vollständig für die Ehe eingesetzt habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sie abzgl. aller Kosten lediglich geringe eigene Einkünfte erziele. Die nacheheliche Solidarität der Eheleute sei in diesem Fall höher einzustufen als die Pflicht zur Selbstversorgung.
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