Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – Aufstockungsunterhalt – ist mit dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.09.2010, II-8 UF 56/09) zu befristen, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an ihre vor bzw. bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft habe, da in einem solchen Fall ein ehebedingter Nachteil nicht festgestellt werden könne.