Gesetzliche geregelte Verwirkungsgründe hinsichtlich des Nachscheidungsunterhalts sind unter § 1579 Nr. 2 BGB zu finden und oftmals interessiert insbesondere der Tatbestand der neuen verfestigten Lebensgemeinschaft.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 11.03.2009 (106 F 296/08) soll aufgrund geänderter gesetzlicher Verhältnisse eine verfestigte Lebensgemeinschaft schon nach einem Jahr angenommen werden können. Das Gericht führt hierzu aus, § 1579 BGB berücksichtie, inwieweit es dem einen Ehegatten zuzumuten sei aus nachehelicher Solidarität weiterhin Unterhalt zahlen zu müssen, während sich der andere durch ein dort genanntes Verhalten von den aus der früheren Ehe herrührenden Bindungen abgewendet habe. Auch insoweit hätten sich die gesellschaftlichen Verhältnisse geändert. Es könne nicht mehr festgestellt werden, daß eine lebenslange Solidarität trotz beendeter Ehe als angemessen erachtet werde, vielmehr werde es – wie die o. g. Neuregelungen zeigen – als angemessen gewertet, daß sich die Eheleute nach einer kurzen Übergangsfrist auf die geänderten tatsächlichen Umstände einstellen. Bei deren Bemessung erscheine es gerechtfertigt, entsprechend § 7 Abs. 3 a SGB II nach einem Jahr eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen (ebenso Klein, Das neue Unterhaltsrecht 2008, III 9 c aa). Dafür spräche zudem, daß auch schon zum früheren Recht in einer Reihe von neueren OLG-Entscheidungen bereits bei Hinzutreten weiterer Umstände schon nach 1 bis 1 ½ Jahren eine derartige Verfestigung angenommen worden sei  (Nachweise Wendl/Staudigl, a.a.O. Fußn. 400) und der Unterhaltsanspruch bei Beendigung der Beziehung wieder aufleben könne. Auch werde so berücksichtigt, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastung einen nicht unerheblichen Eingriff in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen darstelle (BGH FamRZ 1984, 986, 987).