Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eben keine eigentliche „rechtsverbindliche“ Gemeinschaft – wie die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft – und kann folglich jederzeit und umgehend aufgelöst werden. Neben dieser Freiheit ist aber auch darauf hinzuweisen, daß durch das Grundgesetz eben nur die Ehe besonders geschützt wird, folglich die Normen der Ehe über Unterhalt, die eheliche Wohnung, die Hausratsteilung usw. nicht angewandt werden können.

Dies kann grds. noch verschmerzt werden, aber wie ist es, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft über Jahre besteht, der eine Partner die gemeinsamen Kinder und den Haushalt versorgt hat, evtl. auch noch die berufliche Karriere des anderen Partner mit aufgebaut hat, vielleicht auch ein Häuslebau erfolgte und von heute auf morgen die Partnerschaft beendet wird?

An Rentenansprüchen wurde nicht mitpartizipiert, Unterhaltsansprüche bestehen nicht und es läßt sich hinsichtlich eines Wertaufbaus (Hausbau) oder Schaffen von Firmenvermögen, Karrieresprung etc. eben nicht auf Zugewinnausgleichsansprüche oder dergleichen einfach zurückgreifen. Der Spagat wird dann oft über die BGB-Gesellschaft (gesellschaftliche Ausgleichsansprüche), über die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage versucht (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05), ‚mal mit mehr, ‚mal mit minder großem Erfolg.

Die vormals vom BGH vertretene Auffassung, ein Partner könne das, was er in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft investiere, später grundsätzlich nicht zurückfordern, wurde zumindest gelockert. Es kommen also zukünftig Ausgleichsansprüche auch dann in Betracht, wenn keine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht.

Aber: Nach dem BGH sollen diese Grundsätze auch unter Verwandten und Freunden gelten. Eine besondere Besserstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bezogen auf weitergehende Verpflechtungen, ist aber nicht zu erkennen.

Es ist nur zu empfehlen, daß Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zumindest die Eigentumsverhältnisse so regeln, wie es der Finanzierung und Bezahlung entspricht. Finanziert A den Pkw, sollte er auch im Kaufvertrag und im Kfz-Brief stehen. Und investieren A und B beide in eine Immobilie – sei es durch Eigenleistung oder durch Kapital -, muß auch insofern bei intakter Partnerschaft eine vertragliche Grundlage geschaffen werden. Obacht, wenn eine Seite dies strikt ablehnt, und die Ablehnung auf „Vertrauen“ stützt, da gerade in einem solchen Fall doch Vertrauensvorsprung und eine „Vorleistung“ (ab)verlangt wird, auf den – mit Verlaub – nun wirklich kein „Anspruch“ besteht, getreu mit dem Sponti-Spruch: „Ich will nur Dein Bestes, gibst Du’s mir“