Eine freiheitsentziehende Unterbringung kann ohne den Willen des Betroffenen u. a. dann erfolgen und leider auch erforderlich sein, wenn der Betroffene der Unterbringung widerspricht, aktuell aber nicht inder Lage ist einen natürlichen Willen (d. h. mit ausreichender Einsichtsfähigkeit in den Umfang und in die Tragweite der Maßnahme) zu bilden.