Zunächst das Grundsätzliche: Jeder Ehegatte haftet auch in der Ehe – mit Ausnahme der Schlüsselgewalt- nur für seine eigenen, persönlich eingegangenen Schulden (also keine Gütertrennung nur zwecks Vermeidung der gemeinsamen Haftung erforderlich!).

Des weiteren:

Mit der Entscheidung des BGH vom 09.02.2011 (XII ZR 40/09) gehört auch der sog. „Good will“ eines Selbständigen in den Ausgleich.

Erbschaften und Schenkungen während der Ehezeit werden bei dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, aber auch bei dem Endvermögen, so daß nur ehebedingte Vermögens-/Wertzuwächse in die Berechnung einfließen können.